AGB

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Verkaufs- und Lieferbedingungen für Telekommunikations-/IT-Systeme

§1 Umfang der Lieferpflicht
Für Lieferungen und Leistungen des Fachhändlers gelten ausschließlich die Verkaufs- und Lieferbedingungen für Telekommunikationssysteme, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn sie vom Fach­händler ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. An Fach­händler-­Unterlagen, wie Ab­bildung­en, Zeichnungen usw., die zur Auftragsbestätigung gehören, behält sich der Fach­händler sein Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einverständnis des Fachhändlers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden; wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sie auf Verlangen zurückzugeben.

§2 Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
§2.1 Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet.
§2.2 Sämtliche Zahlungen sind ohne jeden Abzug an den Fachhändler zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe zu leisten. Die Zahlungen sind für die bestellte Hard- und Software wie folgt fällig anzuwenden: 30% nach erfolgter Auftragsbestätigung 30% nach Beginn der Installationsarbeiten bzw. nach Lieferung 30% nach Fertigstellung der Installationsarbeiten 10% nach Abnahme der fertiggestellten Kommunikations- bzw. IT-Lösungen.
Die Kosten für Installations- und Leitungsnetzarbeiten sind unverzüglich nach Rechnungs­eingang zu zahlen.
§2.3 Kann nicht der gesamte Liefer- und Leistungsumfang des Auftrages zu einem Termin fertiggestellt werden, so werden wirtschaftlich selbstständige Auftragsteile schrittweise eingerichtet. Über eingerichtete Auftragsteile kann der Fachhändler anteilig, unter Ansatz der vereinbarten Preise, Teilrechnungen erstellen, welche unter Anrechnung bereits gezahlter Anzahlungen zu begleichen sind.
§2.4 Der Käufer kann nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen fällige Forderungen vom Fachhändler aufrechnen
§2.5 Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Fachhändlers, bis alle ihr gegen den Käufer zustehenden Ansprüche aus dem jeweils betroffenen Auftrag erfüllt sind. Vor vollständiger Bezahlung sind Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig.

§3 Kleinstaufträge
Für die Abwicklung von Kleinstaufträgen mit einem Rechnungswert bis zu Euro 50,– (ohne Umsatzsteuer) wird eine Bearbeitungspauschale von Euro 7,70 erhoben.

§4 Rechte an Programmen
§4.1 Der Käufer erhält das Recht, die zusammen mit den Anlagen, ohne gesonderten Vertrag und ohne gesonderte Berechnung überlassenen Programme mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen zum Betrieb der Anlage zu benutzen, alle anderen Rechte an den Programmen bleiben beim Fachhändler. Der Käufer erhält also kein Recht, die Programme ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Fachhändlers zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen.
§4.2 Bei jedem Wiederverkauf der Anlage gehen bezüglich der Programme nur die vorstehenden Rechte des Bestellers auf den jeweiligen Käufer über; alle anderen Rechte an den Programmen verbleiben stets beim Fachhändler.

§5 Einrichtung und Abbau der Anlage
§5.1 Für die Einrichtung der Kommunikationslösung ist vom Käufer ein pauschaler Einrichtungspreis, der hinsichtlich des Aufbaus, der Ersteinweisung in die Grund­funktionen der Systeme bzw. Endeinrichtungen und des Anschlusses der Anlage und Geräte zu entrichten. Soweit der Fachhändler das Leitungsnetz einschließlich Anschluss­dosen und Verteiler liefert und montiert, oder ein vorhandenes Netz prüft und/oder ändert werden diese Leistungen zu den, beim Fachhändler gültigen Listenpreise berechnet
§5.2 Bei speicherprogrammierten Anlagen ist der Käufer verpflichtet, dem Fachhändler rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage die Anwenderdaten entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang verbindlich mitzuteilen, da sonst der Inbetrieb­nahme­termin nicht gewährleistet werden kann. Ändert der Käufer nachträglich diese Daten oder den Leistungsumfang, so werden die damit verbundenen zusätzlichen Leistungen zu den dafür gültigen Listenpreisen gesondert berechnet. Ebenso werden bei in Betrieb befindlichen Anlagen Änderungen des Leistungsumfanges sowie Änderungen der Anwenderdaten mit den dafür gültigen Listenpreisen in Rechnung gestellt.
§5.3 Soweit erforderlich, stellt der Käufer geeignete und verschließbare Lager- und Aufenthaltsräume zur Verfügung. Arbeiten nicht schwachstromtechnischer Art, ins­besondere Starkstrom-, Stemm-, Maurer-, Erd-, Bau- und Gerüstarbeiten ein­schließ­lich der dazu benötigten Baustoffe übernimmt der Mieter auf seine Kosten.

§6 Gefahrenübergang
Mit der Anlieferung der zum System gehörenden Teile (Material, Zentralen, Apparate usw.) beim Käufer geht die Gefahr für Verlust und Beschädigung auf diesen über.

§7 Gewährleistung
§7.1 Der Fachhändler verpflichtet sich, innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe alle Mängel der Sache, deren Ursache nachweisbar vor dem Gefahrenübergang lagen, unentgeltlich zu beseitigen. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistung zwei Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage der Fertigstellung der Einrichtung oder bei Lieferung ohne Einrichtung mit dem Tage der Übergabe. Die Betriebsdauer der Anlage hat keinen Einfluss auf die Gewährleistungsfrist. Die Feststellung und die Art der Mängel sind dem Fachhändler unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers möglich ist. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde dem Fachhändler eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt dem Fachhändler mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Der Fach­händler ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnis­mäßigen Kosten durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Der Fachhändler kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnis­mäßigen Kosten durchführbar ist. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen dem Fachhändler zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungs­versuch kann der Kunde vom Vertrag zurück­treten oder den Kaufpreis mindern. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausge­schlossen.
Der Fachhändler ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur un­e­r­heblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Be­einträchtigung der Brauchbarkeit. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung der Sache und nicht auf Schäden, die auf fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung, einer Veränderung der mitgelieferten Programme durch den Käufer oder Dritte, ungeeigneten Betriebs­mitteln oder Räumen oder sonstigen vom Fachhändler nicht verschuldeten Umständen beruhen.
§7.2 Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Fachhändlers über. Zur Mängel­beseitigung hat der Käufer dem Fachhändler eine angemessene Frist zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Fachhändler von der Mängelhaftung befreit.
§7.3 Gewährleistung für Software
Der Fachhändler gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programm­beschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Ist der Kunde ein Ver­braucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistung zwei Jahre.
Der Fachhändler und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Handbuch und/oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen.
Der Kunde wird Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die Software nicht gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt oder nicht gemäß den jeweils geltenden Einsatz­bedingungen genutzt wird. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus resultierenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Der Fachhändler übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Kunden genügen, dass Softwareprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden können.
Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde dem Fachhändler eine an­gemessene Frist zur Nacherfüllung. Im Übrigen gilt wegen der Gewähr­leistungsansprüche Ziffer 7.1 entsprechend, sofern nicht in dieser Ziffer Abweichendes geregelt ist.
Hat der Kunde den Fachhändler wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel den Fachhändler nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruch­nahme des Fachhändlers grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen ihn entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Keine Haftung wird dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet.
Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial/Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung und/oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind An­forderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und/oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben.

§8 Schadenersatz, Vertragserfüllung
Verweigert der Käufer die Annahme der Leistung unberechtigt ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Käufer zu vertretenden Grunde nicht zur Durchführung, so kann der Fachhändler unbeschadet des Anspruches auf Bezahlung der für den Auftrag schon entstandenen Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Einrichtungen Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes oder des ent­sprechenden Teiles verlangen. Der Fachhändler kann statt dessen auch den gesetzlichen Anspruch auf Vertragserfüllung geltend machen, sofern der Käufer anstelle der nicht eingerichteten oder nicht erweiterten Anlage ein System oder Systemteile bei Dritten kauft, mietet oder sonst zu Gebrauch erhält bzw. die Anlage oder Teile davon in anderer Weise ersetzt.

§9 Verzug, Haftung
§9.1 Kommt der Fachhändler aus von ihm zu vertretenden Gründen mit ihren Lieferungen/Leistungen in Verzug, kann der Käufer, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist, ab Verzugseintritt eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung 0,5% bis zur Höhe von im ganzen 5 % des Nettorechnungswertes desjenigen Teils der Lieferung/Leistung verlangen, der nicht rechtzeitig geliefert/erbracht werden konnte. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Käufers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung/Leistung, auch nach Ablauf einer vom Fachhändler gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach Ablauf einer vom Fachhändler gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
§9.2 Für eigenes Verschulden sowie das Verschulden der leitenden Angestellten und der Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten, also insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung haftet der Fach­händler, unbeschadet der Regelung in Ziffer 9.1, nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Verstößen gegen wesentliche Vertrags­pflichten. In diesen Fällen ist die Haftung des Fachhändlers jedoch auf typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung des Fachhändlers wegen an­fänglichen Unvermögens, wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt.

§10 Sonstiges
§10.1 Alle zusätzlichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Fachhändlers.
§10.2 Als Gerichtsstand wird der Geschäftsstandort des Fachhändlers vereinbart, sofern der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

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